Die Neuen Pfandregeln ab Januar 2024: Was ändert sich?

Lesedauer 2 Minuten

Im kommenden Jahr werden erneut erweiterte Pfandregeln in Kraft treten, während gleichzeitig die Verbraucherzentrale Verbraucher auf ihre Rechte bei der Rückgabe von pfandpflichtigen Getränkeverpackungen aufmerksam macht.

Seit Januar 2022 gelten bereits erweiterte Pfandregeln. Seither müssen Verbraucher nicht nur für Einwegflaschen aus PET Pfand bezahlen, sondern auch für Getränkedosen, beispielsweise bei Säften, Smoothies oder Bier, fallen 25 Cent Pfand an.

Doch ab dem 1. Januar 2024 werden die Einwegpfandregeln auf weitere Produkte ausgedehnt. Die Deutsche Pfandsystem GmbH (DPG) gibt auf ihrer Website bekannt, dass auch für Milch, Milchmischgetränke und “Sonstige trinkbare Milcherzeugnisse (Milch- und MargarineG), insbesondere Joghurt und Kefir (jeweils ohne Koffein, Taurin, Inosit, Glucuronolacton)”, die sich in Einwegkunststoffflaschen befinden, ein Pfand von 25 Cent erhoben wird. Diese Regelung betrifft Produkte mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Litern und integriert sie somit in das Rücknahme- und Pfandsystem der DPG. Die DPG hat eine umfassende Übersicht über pfandpflichtige Getränke in Einwegverpackungen zusammengestellt hier zum nachlesen.

Die Neuen Pfandregeln ab Januar 2024 // Bild dpg-pfandsystem.de

Pfandflaschen-Rückgabe: Ihre Rechte

Parallel dazu sensibilisiert die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Verbraucher für den Umgang mit dem Pfandsystem und klärt über deren Rechte und Pflichten auf, insbesondere wenn Pfandautomaten Probleme bereiten.

Häufig haben Pfandautomaten Schwierigkeiten mit flach gedrückten Einweg-PET-Flaschen und Getränkedosen. In solchen Fällen können sie das Pfandsymbol nicht mehr erkennen und verweigern die Annahme. Doch wenn das Pfandsymbol noch sichtbar ist, muss das Personal diese Verpackungen von Hand annehmen und das Pfand erstatten, so erklärt Vanessa Schifano von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Bei Mehrwegflaschen gelten andere Regeln: Ist die Flasche beschädigt, müssen Händler kein Pfand mehr auszahlen, da die Flasche nicht wiederverwendet werden kann. Etikettenschäden sind hier jedoch unerheblich, da Mehrwegflaschen kein standardisiertes Pfandsymbol haben. Sie sind stattdessen an ihrer Form oder einem entsprechenden Hinweis auf der Flasche erkennbar.

Wichtig ist zu beachten, dass nicht jeder Händler verpflichtet ist, alle Flaschentypen anzunehmen. Verbraucherschützerin Schifano betont, dass Händler, die Getränke in Mehrwegflaschen verkaufen, grundsätzlich nur dieselbe Art und Form von Flaschen zurücknehmen müssen, die sie selbst im Sortiment führen. Große Händler sind oft kulant und nehmen auch Flaschen an, die sie nicht selbst verkaufen.

Händler, die ausschließlich Einwegpfandflaschen oder -dosen verkaufen, müssen keine Mehrwegflaschen zurücknehmen. Sie sind jedoch verpflichtet, alle Einweg-PET-Flaschen anzunehmen, unabhängig von Form und Farbe. Die Annahme von Dosen kann jedoch verweigert werden, und umgekehrt.

Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel: “Läden mit einer Verkaufsfläche unter 200 Quadratmetern, wie etwa Kioske oder kleinere Tankstellen, müssen nur Leergut solcher Marken und Materialien zurücknehmen, die sie selbst im Sortiment führen“, sagt Vanessa Schifano.

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass ein defekter Pfandautomat kein Grund für den Händler ist, die Annahme zu verweigern. Wer vergisst, seinen Pfandbon direkt an der Kasse einzulösen, hat drei Jahre Zeit, um ihn einzulösen. Eine kürzere Akzeptanzfrist, wie sie in einigen Märkten gelegentlich vorkommt, ist eigentlich nicht zulässig. Ebenso unzulässig ist es, Pfand nur unter der Bedingung auszuzahlen, dass auch wieder pfandpflichtige Getränke gekauft werden.

Quelle: DPG

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Redaktion

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